Kennzeichen sind personenbezogene Daten
Deshalb ist der Umgang damit keine Nebensache, sondern Teil der Bauweise. Hier steht, wo welche Daten liegen, wer sie sieht, wann sie verschwinden — und was der Betriebsrat dazu zu sagen hat.
Wo welche Daten liegen
Verarbeitung am Standort
Die Kennzeichenerkennung läuft auf einem Gerät bei Ihnen, nicht in einer fremden Cloud. Das Bild wird ausgewertet und nicht dauerhaft aufbewahrt; weiter geht nur das Ergebnis.
Hosting in Frankfurt
Die Anwendung und die Datenbank liegen in einem Rechenzentrum in der EU. Keine Übermittlung in Drittstaaten.
Getrennte Mandanten
Jeder Standort und jedes Unternehmen hat streng getrennte Daten. Die Trennung ist in der Datenbank verankert, nicht nur in der Oberfläche.
Rollen statt Vollzugriff
Geschäftsführung, Disposition, Pforte und Lieferant sehen jeweils nur, was sie brauchen. Eine Spedition sieht ausschließlich ihre eigenen Vorgänge.
KI nur mit Freigabe
Der Copilot arbeitet standardmäßig mit anonymen Kennzahlen ohne Kennzeichen. Erst wenn die Geschäftsführung es ausdrücklich freischaltet, sieht er konkrete Fahrzeugdaten. Die Voreinstellung ist „aus“.
Löschfristen legen Sie fest
Wie lange Vorgänge aufbewahrt werden, bestimmen Sie — nicht wir.
Auftragsverarbeitung
Wir stellen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten unterstützen wir.
Welche Geräte dabei am Standort stehen, steht auf So funktioniert es; welche Rolle welche Ansicht bekommt, auf Funktionen.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Eine Kamera am Werkstor ist eine Betriebsratsangelegenheit. Projekte dieser Art scheitern selten an der Technik und häufig daran, dass diese Frage zu spät gestellt wurde.
Erfasst werden Fahrzeuge, nicht Personen.
Hofpilot liest Kennzeichen, keine Gesichter. Ein erkanntes Kennzeichen wird einer Anlieferung zugeordnet, nicht einem Mitarbeiter. Es gibt keine Gesichtserkennung, keine Personenzählung und keine Auswertung, wer im Fahrzeug sitzt.
Wo diese Abgrenzung endet.
Beim eigenen Fuhrpark und bei Privatfahrzeugen von Mitarbeitern. Wer jeden Tag mit demselben Kennzeichen kommt und geht, hinterlässt Ein- und Ausfahrtszeiten, aus denen sich rechnerisch eine Anwesenheit ableiten lässt. Genau dieser Umstand macht die Einführung mitbestimmungspflichtig — nicht die Kamera an sich.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gilt unabhängig von Ihrer Absicht.
Eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet ist, unterliegt der Mitbestimmung — auch dann, wenn Sie sie so gar nicht einsetzen wollen. Maßstab ist die Eignung, nicht der Vorsatz. Praktisch heißt das: Betriebsrat früh einbinden und eine Betriebsvereinbarung schließen, bevor die Kamera hängt.
Was den Betriebsrat erfahrungsgemäß beruhigt.
Auswertungen nur aggregiert je Standort und Zeitraum. Keine Einzelauswertung je Fahrer. Eine technische Sperre für Leistungsvergleiche zwischen Personen. Und Mitarbeiterfahrzeuge auf einer getrennten Liste, die ausschließlich die Schranke öffnet und keine Zeitauswertung erzeugt.
Wir stellen die technischen Nachweise, die der Betriebsrat braucht: welche Datenarten entstehen, wo sie liegen, wer sie sieht und welche Auswertungen technisch möglich sind. Dazu eine Textvorlage für die Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung schließen Sie mit Ihrem Betriebsrat, nicht wir — und eine Rechtsberatung ist das ausdrücklich nicht. [[ Entscheidung: Stellen wir eine Muster-Betriebsvereinbarung bereit? ]]
Die Antworten für Ihren Datenschutzbeauftragten
Jede Datenart mit Speicherort, Frist und Zugriff. Wo eine Frist am Pilotstandort noch nicht festgelegt ist, steht das ausdrücklich dort — statt einer Zahl, die niemand zugesagt hat.
| Datenart | Wo gespeichert | Wie lange | Wer sieht es |
|---|---|---|---|
| Kennzeichen | Steuergerät am Standort, danach Datenbank in Frankfurt | [[ Löschfrist festlegen: Vorgangsdaten mit Kennzeichen ]] | Disposition, Pforte, Geschäftsführung; die Spedition nur ihre eigenen |
| Zeitstempel Ein- und Ausfahrt | Datenbank in Frankfurt | [[ Löschfrist festlegen: Zeitstempel ]] | Disposition, Pforte, Geschäftsführung |
| Zugewiesenes Tor | Datenbank in Frankfurt | [[ Löschfrist festlegen: Torzuweisung ]] | Disposition, Pforte, Geschäftsführung, Spedition zum eigenen Vorgang |
| Kamerabild der Einfahrt | Steuergerät am Standort; nur bei Ausnahmefällen an die Meldung angehängt | [[ Löschfrist festlegen: Bildmaterial ]] | Pforte und Rufbereitschaft; nicht für Speditionen sichtbar |
| Notiz zur Anmeldung | Datenbank in Frankfurt | [[ Löschfrist festlegen: Anmeldenotizen ]] | Disposition und Pforte; die anmeldende Spedition |
| Firmenname der Spedition | Datenbank in Frankfurt, Stammdaten | [[ Löschfrist festlegen: Stammdaten nach Vertragsende ]] | Disposition, Pforte, Geschäftsführung |
| Benutzerkonten und Anmeldeprotokoll | Datenbank in Frankfurt | [[ Löschfrist festlegen: Anmeldeprotokoll ]] | Administration Ihres Unternehmens; wir nur im Supportfall auf Anforderung |
Auf schmalen Schirmen waagerecht scrollbar
- Rechtsgrundlage
- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO — berechtigtes Interesse an der Sicherheit des Betriebsgeländes und an einem geordneten Betriebsablauf. Die Abwägung in Kurzform: Das Interesse des Standorts an Zutrittskontrolle, Nachvollziehbarkeit von Anlieferungen und Vermeidung von Rückstau am Tor steht gegen das Interesse des Fahrers, nicht erfasst zu werden. Erfasst wird nur das öffentlich sichtbare Kennzeichen im unmittelbaren Einfahrtsbereich, keine Gesichter, kein Umfeld, keine Dauerbeobachtung des Hofs. Die Daten dienen ausschließlich dem Vorgang und werden nach der festgelegten Frist gelöscht.
- Informationspflicht nach Artikel 13
- An der Zufahrt ist ein Hinweisschild erforderlich, das vor der Erfassung sichtbar ist und Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechte nennt. Wir stellen eine Vorlage dafür bereit; angebracht wird es von Ihnen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Bei systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche kann eine Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO nötig sein. Ob das an Ihrem Standort zutrifft, hängt davon ab, wie weit der Erfassungsbereich reicht und ob er von außen frei zugänglich ist. Wir liefern die technischen Angaben — Erfassungsbereich, Datenarten, Speicherorte, Fristen, Zugriffe. Die Bewertung und die Entscheidung trifft Ihr Unternehmen.
- Unterauftragnehmer
- Beteiligt sind der Hoster, der Lizenzgeber der Kennzeichenerkennung und der Anbieter des KI-Modells. Jeweils mit Name und Sitz führen wir sie im Vertrag zur Auftragsverarbeitung auf. [[ Namen und Sitz je Unterauftragnehmer eintragen ]]
- Technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 32
- Verschlüsselung auf dem Transportweg, Zugriffskontrolle über Rollen, Trennung der Mandanten in der Datenbank, Protokollierung von Zugriffen und regelmäßige Sicherung.
- Betroffenenrechte
- Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anfragen beantworten wir Ihnen als Verantwortlichem zu; wir unterstützen bei der Auskunft aus dem System.
Was der KI-Copilot sieht
Der Copilot steht auf mehreren Seiten als Argument. Also gehört hierher, womit er tatsächlich rechnet — und womit nicht.
Welches Modell, welcher Anbieter
Wo es rechnet
Training mit Ihren Eingaben
Was „anonyme Kennzahlen“ konkret heißt
Wie die Freigabe aussieht
Voreinstellung
Was wir nicht leisten
Die Beurteilung, ob und wie an Ihrem Standort erfasst werden darf, hängt auch von Ihren Gegebenheiten ab — etwa Beschilderung am Werkstor und Betriebsvereinbarungen. Wir liefern die technischen Voraussetzungen und die Unterlagen; die datenschutzrechtliche Bewertung trifft Ihr Unternehmen. Eine Rechtsberatung ist das ausdrücklich nicht.
Fragen Ihres Datenschutzbeauftragten?
Wir gehen die technischen Details gern direkt mit ihm durch — Speicherorte, Fristen, Zugriffe. Was das Ganze kostet, steht auf Preise.
15 Minuten, ohne Verpflichtung.